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Verwaltervertrag für die WEG „Musterstraße 12“ in 82000 Musterstadt

Zwischen

der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer „Musterstraße 12“ in 82000 Musterstadt

und

der Firma Immosign-Immobilien Kristina Bucksteeg, Augsburger Str. 32 in 82256 Fürstenfeldbruck, vertreten durch Frau Kristina Bucksteeg (nachstehend „Verwalter“ genannt)

wird folgender Verwaltervertrag geschlossen

§ 1

Die Verwalterbestellung erfolgte gemäß § 26 Abs. 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 01.01.2010

  die Firma Immosign-Immobilien Kristina Bucksteeg wird

mit Wirkung vom 01.06.2010 an als Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft „Musterstraße 12“ in 82000 Musterstadt bestellt. Der Vertrag läuft zunächst bis 31.12.2011 und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mindestens 3 Monate vor Vertragsende gekündigt wird. Eine Kündigung durch die Eigentümergemeinschaft hat durch Beschluss und durch einfache Mehrheit zu erfolgen, wobei sich die Stimmen der einzelnen Eigentümer nach der jeweils aktuellen Teilungserklärung richten.

§ 2

Aufgaben, Pflichten, Befugnisse und Rechte des Verwalters ergeben sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz ( insbesondere §§ 27 u. 28), aus den gültigen Beschlüssen und Vereinbarungen der Wohnungseigentümer und aus dem Inhalt dieses Vertrages. Der Verwalter hat jeweils für ein Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, erstmals für das Wirtschaftsjahr 2010. Der Verwalter hat über jede Eigentümerversammlung – deren Vorsitzender er war – ein Protokoll anzufertigen und mindestens von einem an der Versammlung teilgenommenen Eigentümer unterschreiben zu lassen. Die Einladung ergeht schriftlich an alle Wohnungseigentümer unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen, wobei eine gesetzlich längere Frist vorgeht. Der Verwalter ist verpflichtet, jedem Eigentümer ein Protokoll zuzustellen.

§ 3

Die Vergütung des Verwalters beträgt für das gesamte Objekt und Monat EURO 160,00 im Voraus inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von z. Zt. 19 %. Die Verteilung der Verwaltungsgebühr auf die einzelnen Wohnungen erfolgt monatlich, je Wohnungseinheit EURO 22,00 zzgl. 19 % MwSt. (= 4,18 €) = EURO 26,18, je Stellplatz EURO 4,89 zzgl. 19 % MwSt. (= 0,93€)= EURO 5,82

Die Bezahlung der Wohngelder erfolgt per Überweisung bzw. Dauerauftrag. Sollte der Verwalter im Kalenderjahr mehr als eine Eigentümerversammlung abhalten müssen, erhält er für jede zusätzliche Eigentümerversammlung eine gesonderte Vergütung von pauschal EURO 250,00 (zweihundert EURO) zzgl. MwSt.

§ 4

Folgende besondere Leistungen hat der Verwalter bei Bedarf zu erbringen:

a) Die Betreuung und Überwachung der von der Eigentümergemeinschaft beschlossenen Umbauten, Ausbauten, Modernisierungen am gemeinschaftlichen Eigentum, soweit sie aus Sonderbeiträgen oder aus dem Instandhaltungsfonds finanziert werden, sowie die Betreuung und Überwachung der von der Eigentümergemeinschaft zu beschließenden Großreparaturen und Renovierungen am gemeinschaftlichen Eigentum, soweit sie aus Mitteln des Instandhaltungsfonds finanziert werden. Zu Großreparaturen und Renovierungen am gemeinschaftlichen Eigentum zählen alle Maßnahmen, für die mehr als EURO 2.500,00 aufgewendet werden müssen.

b) Die Durchführung von sonstigen besonderen Maßnahmen, die von der Eigentümergemeinschaft beschlossen oder durch Behörden angeordnet werden.

c) Von einzelnen Eigentümern angeordnet werden.

d) Der Verwalter ist befugt notwendige Reparaturen und Wartungen bis 1.500,00 € selbstständig anzuordnen und durchführen zu lassen.

e) Für die Aufarbeitung von vergangenen Wirtschaftsjahren (Hausgeldabrechnung, Heizkostenabrechnung) erhält der Verwalter eine Pauschale pro Wirtschaftsjahr von 250,00 € zzgl. gesetzl. MwSt. derzeit 19 %

Soweit der Verwalter besondere Leistungen gemäß § 4 a) oder b) zu erbringen hat, kann er hierfür eine gesonderte, angemessene Betreuungsgebühr von 3,5 % zzgl. MwSt. in Höhe der Dienstleistungsrechnung ( Handwerker, Gutachter etc.) verlangen, sowohl von der Eigentümergemeinschaft als auch vom einzelnen Eigentümer.

§ 5

 Bei Veräußerung eines Wohnungseigentums hat der Veräußerer seinem Rechtsnachfolger um Eintritt in diesen mit dem Verwalter geschlossenen Vertrag zu verpflichten. Die vertraglichen Verpflichtungen werden beiderseits durch Rechtsnachfolge nicht berührt.

§ 6

Dem Verwalter wird eine Verwaltervollmacht erteilt, zu deren Rückgabe er sich verpflichtet, sobald das Vertragsverhältnis beendet ist. Der Verwalter ist bevollmächtigt, alle Willenserklärungen abzugeben und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Ausübung seiner regulären Verwaltertätigkeit und der Erbringung besonderer Verwalterleistungen erforderlich sind. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Verwalter – soweit gesetzlich zulässig – befreit.

§ 7

Sofern Wohnungseigentümer ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Lasten und Kostenbeiträge nicht termingerecht oder nur teilweise nachkommen, ist der Verwalter befugt, in eigenem Namen und für Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft ausstehende Beträge gerichtlich geltend zu machen. Eine Prozessführungsbefugnis wird ihm hiermit ausdrücklich erteilt.

§ 8

Der Verwalter wird beauftragt, ein Hausverwaltungskonto für die Eigentümergemeinschaft einzurichten und zu führen. Eine Änderung bedarf der Zustimmung der Eigentümer. Die Bank, bei dem das gemeinschaftliche Giro- bzw. Instandhaltungsrückstellungskonto geführt wird bestimmt der Verwalter.

§ 9

Der Verwalter ist berechtigt und befugt, die Gemeinschaft nach außen gegenüber Dritten zu vertreten. Insbesondere hat er das Recht die notwendigen Versicherungen für das Objekt abzuschließen, wenn noch nicht geschehen. Er hat das ausdrückliche Recht, Versicherungsverträge auch zu kündigen, wenn dies von der Eigentümergemeinschaft gewünscht wird.

 § 10

Die Lasten- und Kostenbeiträge sowie die Verwaltergebühr sind monatlich im Voraus, spätestens am 3. eines jeden Monats kostenfrei auf das Verwaltungskonto der Eigentümergemeinschaft zu bezahlen. Der Verwalter ist berechtigt, gegenüber säumigen Wohnungseigentümern pro Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von EURO 6,00 zu berechnen. Die Wohnungseigentümer sind nicht berechtigt, mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.

§ 11

Der Verwalter hat die Pflicht, die Gelder der Eigentümergemeinschaft von seinem Vermögen und dem Dritter, insbesondere anderer von ihm verwalteter Gemeinschaften getrennt zu halten. Der Verwalter ist berechtigt, über die Hausverwaltungskonten zu verfügen.

§ 12

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt diese die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt dann anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche wirksame als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

  Fürstenfeldbruck, den 01.01.2010

 

 

  Eigentümer:                                                          Verwaltung:

 

   

                                                                            _________________________________

                                                                            Immosign-Immobilien Kristina Bucksteeg

Dieser Vertrag ist natürlich noch Individualisierbar.